Es kommen 2 Paragraphen des Urheberrechts (UrhG) zur Geltung:
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Kommentar von Uli Weber
zu §23
Der Paragraph bezieht sich auf die Veröffentlichung oder Verwertung von geschützten Werken. Der private Gebrauch ist davon nicht betroffen.
zu §24
Aus meiner Sicht erzeugt Pop keine selbständigen Werke, da das Original immer noch erkenntlich ist. Damit können mit Pop erstellte Werke in der Regel nicht frei benutzt werden. Eine Abgrenzung ist aber schwierig.
Quellen für PublicDomain Bilder
www.pixabay.de
www.commons.wikimedia.org
aber auch hier auf den Lizenztyp achten!